Allgemeine Geschäftsbedingungen

Im folgenden finden Sie unsere Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen. Darüber hinaus können Sie sich unsere Allgemeine Einkaufsbedingungen, Allgemeine Computer-Software-Bedingungen und unsere technischen AGB herunterladen. Die im folgenden Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen können Sie ebenfalls als PDF herunterladen.

1. Allgemeines

1.1

Für alle Geschäfte mit dem Kunden gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie gelten für Geschäfte mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn dies von DÜCKER ausdrücklich schriftlich bestätigt worden ist.

1.2

Diese Geschäftsbedingungen gelten ohne ausdrückliche Vereinbarung auch für sämtliche zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien und auch dann, wenn DÜCKER in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Vertragsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt.

1.3

Sofern der Vertragsgegenstand auch Software enthält, gelten ergänzend zu diesen Geschäftsbedingungen die Allgemeinen Computer-Software-Bedingungen von DÜCKER gemäß Anlage 1.

1.4

Unterlagen, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von DÜCKER enthalten (z. B. Angebote, Kostenvoranschläge, Konstruktionszeichnungen etc.) dürfen Dritten, insbesondere Konkurrenzfirmen, nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben; an diesen Unterlagen behält sich DÜCKER ggf. sämtliche bestehenden Eigentums- und Urheberrechte vor. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden an diesen Unterlagen ist ausgeschlossen.

1.5

Sofern in diesen Bedingungen Schriftform vorgesehen ist, wird diese auch gewahrt bei Übermittlung per Telefax oder durch elektronische Datenübertragung.

2. Angebote und Preise

2.1

DÜCKER hält sich für sechs Monate an ihre Angebote gebunden.

2.2

Sämtliche Preise verstehen sich ohne Skonto oder sonstige Nachlässe ab Werk zuzüglich Umsatzsteuer. Nebenleistungen (z. B. Überführungskosten) und etwaige sonstige Kosten (z. B. Transport- oder Verpackungskosten, Verlade-, Fracht- und Zollspesen) gehen, soweit nichts anderes geregelt ist, zu Lasten des Kunden.

2.3

Soll die Leistung mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, und haben sich in der Zwischenzeit DÜCKERs Listenpreise verändert, dann darf DÜCKER anstelle des vereinbarten Preises einen um die prozentuale Veränderung der Listenpreise veränderten Preis verlangen, ohne dass dem Kunden ein Rücktrittsrecht deshalb zusteht, es sei denn, dass zuvor etwas anderes vereinbart worden ist.

3. Vertragsschluss und -inhalt

3.1

Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn DÜCKER die Annahme der Bestellung schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist.

3.2

Für Art und Umfang der Pflichten DÜCKERs ist die schriftliche Auftragsbestätigung von DÜCKER maßgeblich, sofern der Kunde dem Inhalt nicht unverzüglich nach Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich widersprochen hat.

3.3

Soweit für zulässige Abweichungen keine Grenzen in der Auftragsbestätigung festgelegt sind und sich keine aus ausdrücklich anerkannten Bestellerspezifikationen ergeben, sind in jedem Falle branchenübliche Abweichungen zulässig. Eine Garantie (§ 443 BGB) wird nur dann von DÜCKER übernommen, wenn diese ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet wird.

3.4 Ausfuhrrechtliche Bestimmungen

3.4.1

Wenn eine erforderliche Ausfuhrgenehmigung nicht erteilt wird oder die Voraussetzungen für eine bereits erteilte Ausfuhrgenehmigung nachträglich entfallen, ohne dass DÜCKER dies zu vertreten hat, oder wenn der Kunde auf einer nationalen oder internationalen Sanktionsliste aufgeführt ist oder dort nach Vertragsschluss aufgeführt wird, so steht DÜCKER ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht zu. Der Kunde wird DÜCKER unverzüglich schriftlich über jegliche relevante Umstände in diesem Zusammenhang informieren. Die Terminierung verschiebt sich in angemessener Weise im Verhältnis zu der zeitlichen Verzögerung, die aus der nachträglichen Überprüfung der Voraussetzungen resultiert.

3.4.2

Macht DÜCKER von ihrem Rücktritts- oder Kündigungsrecht gemäß Ziffer 3.4.1 Gebrauch, haftet der Kunde für jegliche unmittelbare und mittelbare Schäden (einschließlich entgangenem Gewinn, Geldbußen, Rechtsverfolgungskosten etc.), die DÜCKER aufgrund der vorzeitigen Vertragsbeendigung entstehen. In diesem Fall ist der Kunde nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet und erhält eine von ihm geleistete Anzahlung zurück, soweit DÜCKER diese nicht mit etwaigen Gegenansprüchen verrechnet hat; dem Kunden stehen keine weiteren Ansprüche gegen DÜCKER zu, insbesondere keine Schadensersatzansprüche.

3.4.3

Die von DÜCKER gelieferten Vertragsgegenstände sind zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferungsland bestimmt. Der Kunde verpflichtet sich zu beachten, dass die Wiederausfuhr der Vertragsgegenstände den Außenwirtschaftsgesetzen und Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, des Lieferungslandes sowie ggf. anderer Länder unterliegen und danach für den Kunden genehmigungspflichtig sein kann. Es obliegt dem Kunden, sich über das im Einzelfall maßgebliche Außenwirtschaftsrecht zu informieren und die ggf. erforderlichen Genehmigungen selbst zu beantragen und zu erwirken.

3.4.4

Für die Einhaltung sämtlicher Einfuhr- und Zulassungsbestimmungen sowie für die Beschaffung von eventuell erforderlichen technischen Zulassungen, Betriebs- oder Typengenehmigungen etc. hinsichtlich des Vertragsgegenstandes in Ländern außerhalb von Deutschland ist allein der Kunde verantwortlich. Die Nichterteilung von Zulassungen, Genehmigungen etc., die eventuell zur Verwendung der Ware außerhalb von Deutschland erforderlich sind, stellt insbesondere auch keinen Mangel, Rücktritts- oder Anfechtungsgrund für den Kunden dar. Auf Wunsch wird DÜCKER den Kunden jedoch bei der Beschaffung solcher Zulassungen etc. unterstützen, indem DÜCKER Unterlagen über die Vertragsgegenstände zur Verfügung stellt; sämtliche hierdurch entstehenden Kosten (z. B. für Übersetzungen, Beglaubigungen etc.) gehen zu Lasten des Kunden.

4. Zahlungsbedingungen

4.1

Die Zahlungsfristen werden im Einzelfall vereinbart.

4.2

Bei Überschreitung von Zahlungsfristen berechnet DÜCKER Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a., es sei denn, dass ein höherer Schaden von DÜCKER nachgewiesen wird.

4.3

Vorbehaltlich sonstiger Ansprüche hat DÜCKER das Recht, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen und die Erfüllung ihrer Pflichten solange aufzuschieben, wenn nach Abschluss des Vertrages Tatsachen bekannt werden, die die Zuverlässigkeit des Kunden, insbesondere dessen Zahlungsfähigkeit, in Frage stellen. DÜCKER ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde  falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat oder die Kreditwürdigkeit nach zuverlässiger Auskunft objektiv nicht gegeben ist. Ersatzansprüche des Kunden aus dem Rücktritt sind ausgeschlossen.

4.4

Der Kunde ist nicht berechtigt, die Forderungen von DÜCKER um Gegenforderungen zu kürzen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, dass die Gegenforderungen oder das Zurückbehaltungsrecht von DÜCKER anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

Lieferung

5.1

Bei von DÜCKER genannten Terminen handelt es sich stets um unverbindliche Termine, es sei denn, Lieferfristen oder -termine sind in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet. Fixtermine müssen als solche mit einem entsprechenden Zusatz besonders gekennzeichnet werden. Lieferfristen beginnen nach Leistung der vereinbarten Anzahlungen sowie Eingang sämtlicher Bestellungsunterlagen und einwandfreier Klärung aller technischer Einzelheiten..Nachträgliche Vertragsänderungen führen zu einer angemessenen Terminverschiebung.

5.2

Der Kunde kann zwei Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist DÜCKER schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Nach erfolgtem Ablauf dieser Lieferfrist kommt DÜCKER in Verzug, es sei denn, DÜCKER hat die Nichtleistung nicht zu vertreten.

5.3

DÜCKER ist zu Teillieferungen berechtigt.

5.4

DÜCKERs Leistungsverpflichtung ruht in Fällen höherer Gewalt (insbesondere Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Versandstörungen, technisch bedingten Betriebsunterbrechungen, Krieg, Streik, Aussperrung, ungenügender Zufuhr von Betriebsstoffen, behördlichen Maßnahmen und vergleichbaren Ereignissen), sofern sie nicht von DÜCKER zu vertreten sind, sowie im Fall einer nicht von DÜCKER zu vertretenen, unrichtigen oder nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung. DÜCKER wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informieren. In diesen Fällen ist DÜCKER berechtigt, die Leistung hinauszuschieben, solange diese Ereignisse andauern, jedoch höchstens um vier Monate. Bei einer dauerhaften oder länger als vier Monate andauernden Leistungsstörung ist DÜCKER berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts ist der Kunde nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet und erhält eine von ihm geleistete Anzahlung unverzüglich zurück; Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden daraus nicht zu.

Gefahrübergang / Annahmeverzug

6.1

Sämtliche Verkäufe verstehen sich ab Werk Langenfeld. Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht, auch bei Teillieferungen, spätestens auf den Kunden über, sobald die Sendung an die Transportperson übergeben worden ist - unabhängig davon, ob es sich um eine zu DÜCKERs Unternehmen gehörende oder eine fremde Person handelt - oder zwecks Versendung' das Werk von DÜCKER verlassen hat. Gefahrübergang tritt auch bei Annahmeverzug des Kunden ein.

6.2

Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist DÜCKER berechtigt, Ersatz für die ihr hierdurch entstehenden Mehraufwendungen zu verlangen. Etwaige Schadensersatzansprüche von DÜCKER wegen schuldhafter (Neben-) Pflichtverletzungen des Kunden bleiben hiervon unberührt.

6.3

Ziffer 6.2 gilt entsprechend bei nicht fristgerechtem Abruf der Lieferung, sofern Lieferung auf Abruf vereinbart wurde, sowie bei der Unterlassung von erforderlichen Mitwirkungshandlungen oder bauseitigen Vorbereitungshandlungen durch den Kunden (z. B. Fundamente).

6.4

Während des Annahmeverzuges des Kunden haftet DÜCKER nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

6.5

Wenn DÜCKER den Vertragsgegenstand auf Wunsch des Kunden nach dem Abnahmetermin noch weiter  verwahrt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstands am ursprünglich vereinbarten Abnahmetermin auf den Kunden über. Während der Verwahrung haftet DÜCKER nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Eigentumsvorbehalt

7.1

Alle gelieferten Produkte bleiben das Eigentum von DÜCKER (Vorbehaltsware), bis der Kunde sämtliche bestehenden oder nach Vertragsabschluss entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit DÜCKER vollständig beglichen hat.

7.2

Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde zum Besitz und bestimmungsgemäßen Gebrauch der Vorbehaltsware berechtigt.

7.2.1

Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für DÜCKER als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne DÜCKER zu verpflichten. Be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Bei Be- und Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware durch den Kunden mit Waren anderer Herkunft zu einer neuen Sache bzw. zu einem vermischten Bestand steht DÜCKER das Miteigentum daran zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur Zeit der Lieferung zu dem Wert der anderen verarbeiteten bzw. vermischten Waren. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware.

7.2.2

Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verbunden und ist eine dem Kunden gehörende Sache als die Hauptsache im Sinne des § 947 BGB anzusehen, wird schon jetzt vereinbart, dass ein Miteigentumsanteil im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der Hauptsache auf DÜCKER übergeht und der Kunde die Sache für DÜCKER unentgeltlich mitverwahrt. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware.

7.3

Der Kunde hat die Vorbehaltsware unentgeltlich für DÜCKER zu verwahren. Auf Verlangen ist DÜCKER jederzeit am Ort der Lagerung eine Bestandsaufnahme und eine ausreichende Kennzeichnung zu ermöglichen. Von Pfändungen oder anderer Beeinträchtigungen von DÜCKERs Rechten durch Dritte muss der Kunde DÜCKER unverzüglich unter Angabe aller Einzelheiten benachrichtigen, die es DÜCKER ermöglichen, mit allen rechtlichen Mitteln dagegen vorzugehen.

7.4

Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Bedingungen und unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts veräußern, wenn sichergestellt ist, dass seine Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß dieser Ziffer 7.4 auf DÜCKER übergehen:

7.4.1

Der Kunde tritt hiermit die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware (auch im Rahmen von Werkverträgen oder Werklieferungsverträgen) mit allen Nebenrechten an DÜCKER ab. Sie dienen in demselben Umfang zu DÜCKERs Sicherheit für die Vorbehaltsware.

7.4.2

Zur Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an Dritte ist der Kunde nur mit DÜCKERs vorheriger schriftlicher Zustimmung berechtigt.

7.4.3

Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht von DÜCKER gelieferten Waren, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes von DÜCKERs Vorbehaltsware zur Zeit der Lieferung. Bei der Veräußerung von Waren, an denen DÜCKER Miteigentum i.S. von Ziffer 7.2.1 oder 7.2.2 hat, gilt die Abtretung der Forderungen in Höhe dieses Miteigentumsanteils.

7.4.4

Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, tritt der Kunde bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an DÜCKER ab.

7.4.5

Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, Forderungen aus den Weiterveräußerungen der Vorbehaltsware einzuziehen.

7.5

Erfüllt der Kunde seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder anderen Verträgen mit DÜCKER nicht oder werden DÜCKER Umstände bekannt, die Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit begründen, so kann DÜCKER

a) nach Ablauf einer erfolglosen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten; dann erlischt das Recht des Kunden zum Besitz der Vorbehaltsware und DÜCKER kann die Vorbehaltsware herausverlangen;

b) die Weiterveräußerung, Be- und Verarbeitung sowie Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren untersagen;

c) hat der Kunde DÜCKER auf Verlangen die Namen der Schuldner der an DÜCKER abgetretenen Forderungen mitzuteilen

d) ist DÜCKER berechtigt, die erteilte Einzugsermächtigung zu widerrufen. Weitergehende Ansprüche von DÜCKER, insbesondere auf Schadensersatz, bleiben unberührt. 7.6 DÜCKER verpflichtet sich, auf Verlangen des Kunden die bestehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der Gegenwert den Gesamtbetrag der Forderungen von DÜCKER um mehr als 20 % übersteigt.

8. Untersuchungs- und Rügeverpflichtung

8.1

Bei den von DÜCKER gelieferten Systemen findet in der Regel ein gemeinsamer Testlauf mit anschließender Abnahme des Systems durch den Kunden oder eine von ihm beauftragte Organisation (z. B. Berufsgenossenschaften) statt.

8.2

Sofern keine Abnahme gemäß Ziffer 8.1 stattfindet, hat der Kunde die gelieferte Ware unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort sorgfältig zu untersuchen, insbesondere auf ihre Beschaffenheit und Menge. Offensichtliche Mängel hat der Kunde gegenüber unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 14 Tagen schriftlich anzuzeigen.

8.3

In den Fällen von Ziffer 8.1 und 8.2 muss der Kunde verborgene Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung des Mangels DÜCKER schriftlich anzeigen. Bei Verletzung dieser Rügepflicht ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen insoweit ausgeschlossen.

8.4

Transportschäden sind dem Spediteur unverzüglich anzuzeigen; es gelten insoweit die Anzeigepflichten der Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen.

9. Sachmängelhaftung

9.1

Sofern ein Mangel vorliegt und rechtzeitig im Sinne von Ziffer 8.1 gerügt worden ist, ist DÜCKER berechtigt, nach ihrer Wahl innerhalb angemessener Frist die Nacherfüllung in Form der Nachbesserung oder der Lieferung eines mangelfreien Vertragsgegenstandes vorzunehmen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu verlangen. Bei unerheblichen Mängeln steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.

9.2

Für etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln des Vertragsgegenstandes haftet DÜCKER ausschließlich nach Maßgabe von Ziffer 10.

9.3

Mängelansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit die Mängel in ursächlichem Zusammenhang damit stehen, dass

  • der Kunde sie nicht rechtzeitig im Sinne von Ziffer 8.1 angezeigt und DÜCKER unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat;
  • der Vertragsgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist,
  • der Kunde die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Vertragsgegenstandes (z. B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat;
  • Änderungen am Vertragsgegenstand vorgenommen hat,
  • Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet wurden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen,…

wenn der Kunde eine entsprechende substantiierte Behauptung von DÜCKER, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

9.4

Der bestimmungsgemäße Verschleiß von so genannten Verschleißteilen ist von der Mängelhaftung ausgeschlossen.

9.5

Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, ist DÜCKER lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

9.6

Sämtliche Mängelansprüche des Kunden verjähren innerhalb eines Jahres, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

Dies gilt nicht für Bauwerke oder diesbezügliche Planungs- oder Überwachungsleistungen von DÜCKER (§§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB), wenn DÜCKER den Mangel arglistig verschwiegen hat sowie für die zwingende Haftung von DÜCKER auf Schadensersatz nach Maßgabe von Ziffer 10. Vereinbarungen zwischen dem Kunden und seinen Abnehmern, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen, gehen nicht zu Lasten von DÜCKER.

9.7

Der Verkauf von gebrauchten Vertragsgegenständen erfolgt unter Ausschluss jeglicher Mängelhaftung, unbeschadet der Haftung von DÜCKER auf Schadensersatz nach Maßgabe von Ziffer 10. Ansprüche des Kunden wegen arglistigen Verschweigens von Mängeln bleiben unberührt.

9.8

Der Kunde ist auf DÜCKERs Verlangen verpflichtet, zunächst sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche gegenüber DÜCKERs Vorlieferanten zu verfolgen. Hierzu verpflichtet DÜCKER sich, etwaige Gewährleistungs- und Ersatzansprüche gegenüber ihren Vorlieferanten an den Kunden abzutreten. Wenn die Inanspruchnahme von DÜCKERs Vorlieferanten erfolglos bleibt, ist der Kunde berechtigt, DÜCKER nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen in Anspruch zu nehmen, sofern der Kunde die ihm abgetretenen Mängelansprüche dann auf DÜCKER zurück überträgt.

10. Haftung

10.1

Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, - z. B. Verzug, mangelhafte Lieferung, Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis oder von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, unerlaubte Handlung - sind ausgeschlossen, soweit nicht zwingend gehaftet wird; dies ist z. B. der Fall bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, durch DÜCKER, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, außerdem bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit DÜCKER ausdrücklich schriftlich eine Garantie (§ 443 BGB) für die Beschaffenheit einer Sache abgegeben oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden.

10.2

Die Haftung von DÜCKER bei grober Fahrlässigkeit sowie bei der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

10.3

DÜCKER haftet insbesondere nicht für Schäden, die auf einer unsachgemäßen Bedienung des Vertragsgegenstandes durch den Kunden beruhen.

10.4

Soweit die Haftung nach den vorstehenden Bestimmungen begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von DÜCKER.

10.5

Darüber hinaus haftet DÜCKER auch nicht für grobe Fahrlässigkeit ihrer einfachen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich dabei nicht um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten i. S. von Ziffer 10.1 handelt; unbeschadet einer etwaigen Haftung von DÜCKER für Organisationsverschulden nach Maßgabe dieser Ziffer 10.

10.6

Der Kunde ist verpflichtet, DÜCKER Schäden und Verluste, für die DÜCKER aufzukommen hat, unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

11. Gerichtsstand / Anwendbares Recht / Verschiedenes

11.1

Erfüllungsort ist am Sitz von DÜCKER. Gerichtsstand ist Düsseldorf. DÜCKER ist berechtigt, den Kunden auch vor jedem anderen gesetzlich zuständigen Gericht zu verklagen.

11.2

Das Vertragsverhältnis sowie etwaige damit in Zusammenhang stehende deliktische Ansprüche unterliegen ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des Wiener UN-Kaufrechtsübereinkommens vom 11. April 1980 (CISG).

11.3

Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem Vertrag bedürfen DÜCKERs schriftlicher Zustimmung.

11.4

DÜCKER ist berechtigt, Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs mit dem Kunden unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen zu nutzen bzw. zu verwenden.

11.5

Sämtliche Vereinbarungen haben schriftlich zu erfolgen (s. Ziffer 1.5), sofern nicht das Gesetz eine strengere Form vorsieht. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform. Gleiches gilt für Neben- und Zusatzabreden.

11.6

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.